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Straße und Verkehr

Straßenverkehrsangelegenheiten, Aufgrabungen, Sondernutzungen

Das Bau- und Liegenschaftsamt ist für den öffentlichen Verkehrsraum auf den Gemeindestraßen zuständig.
Arbeiten und Veranstaltungen, die den öffentlichen Verkehrsraum beeinträchtigen, müssen beantragt werden und dürfen vor Erteilung einer Erlaubnis nicht begonnen werden.

Darunter fallen:

  • Baustellen allgemein (Hoch- und Tiefbauarbeiten)
  • Lagerung von Material
  • Aufstellung von Mulden und Containern
  • Gerüststellung
  • Hebebühnen
  • Autokran, Baukran
  • Sondernutzungen / Plakatierungen
    Plakatierungsverordnung der Gemeinde Röttenbach
  • Halteverbot bei Umzug
  • Straßenfeste

Die entsprechenden Anträge finden Sie unter Formulare und Download und sind zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten zu stellen. 

Verkehrsgutachten

Die Gemeinde Röttenbach hat ein Verkehrsgutachten erstellen lassen, welches wir Ihnen hier vorstellen möchten:

Verkehrsgutachten Teil I

Verkehrsgutachten Teil II

Verkehrsgutachten Teil III

Verkehrssicherheit / Bäume und Sträucher

Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern

Büsche, Bäume, Sträucher und Hecken entlang der Grundstücksgrenze, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen müssen zurückgeschnitten werden.

Der Rückschnitt ist besonders dort wichtig, wo Zweige die Sicht auf Verkehrszeichen beeinträchtigen oder gar verhindern. Zu beachten ist hierbei, dass die lichte Höhe innerhalb des Verkehrsraums freizuhalten ist. Für Fahrbahnen 4,50 und für Geh- und Radwege 2,50 m. Ferner ist die gesamte Straßenbreite bis zur Gehweghinterkante freizuhalten.

Auch an Straßeneinmündungen nehmen Zweige oftmals die erforderliche Sicht, was zu erheblichen Verkehrsgefährdungen führen kann.
Überhängende Zweige sind aber auch aus Rücksicht auf Fußgänger und Radfahrer zurück zuschneiden. Gerade bei Regen behindern die dann noch tiefer auf Bürgersteige und Radwege hängenden Zweige Passanten und Radler erheblich.

Soweit sichtbehindernde Anlagen bereits bestehen, sind diese bzw. die von ihnen ausgehenden Verkehrsbeeinträchtigungen sofort zu beseitigen!

Bei Unfällen, die durch Sichtbehinderungen verursacht werden, haftet der  Grundstückseigentümer! 

Straßenreinigung

Die Reinigung sowie Sicherung  der öffentlichen Verkehrsflächen ist durch eine entsprechende Verordnung geregelt.

Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die an ihr Grundstück angrenzenden Geh- und Radwege sowie die innerhalb der Reinigungsflächen liegenden Fahrbahnen (einschließlich Parkstreifen)  regelmäßig zu reinigen.

Hierzu gehört insbesondere:

  • Einmal wöchentlich an Werktagen vor Sonn- und Feiertagen sind die Flächen zu kehren sowie Kehricht, Schlamm und sonstige Verschmutzungen zu entfernen.
  • Fällt der Reinigungstag auf einen Feiertag, sind die  Arbeiten am vorhergehenden Werktag durchzuführen.
  • Gras und Unkraut sind ebenfalls zu entfernen.

Zusätzlich sind bei Bedarf Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizuhalten, damit das Wasser ungehindert abfließen kann.

Umfang der Reinigungspflicht

Die Reinigungsfläche öffentlicher Straßen umfasst:

  • Straßen mit Gehweg: den Gehweg sowie einen 1 Meter breiter Streifen der Fahrbahn ab Straßenkante in Richtung Fahrbahnmitte entlang der gesamten Grundstücksfront.
  • Straßen ohne Gehweg: einen 1 Meter breiten Streifen ab  der Grundstücksgrenze zur Fahrbahnmitte entlang der gesamten  Grundstücksfront.
  • Kombinierte Geh- und Radwege: Für diese liegt die Unterhaltspflicht bei der Gemeinde.

Die von März bis November monatlich durchgeführte gebührenfreie Straßenreinigung ersetzt nicht die Reinigungspflicht der Grundstückseigentümer.

Termine der Straßenreinigung 2026

Die Straßenreinigung wird an folgenden Tagen durch die Firma Veolia Umweltservice Süd GmbH & Co. KG  durchgeführt:

Montag, 16. März 2026
Montag, 11. Mai 2026
Montag, 20. Juli 2026
Montag, 14. September 2026
Dienstag, 27. Oktober 2026
Montag, 23. November 2026 (witterungsabhängig)

Die Durchführung der Kehrung ist wetterabhängig.
Sollten Termine aufgrund der Witterung ausfallen, werden diese schnellstmöglich nachgeholt.
Der jeweilige Nachholtermin wird im Mitteilungsblatt und/oder auf der Gemeindehomepage veröffentlicht.

Wir bitten alle Anwohner, die Straßen an den genannten Reinigungsterminen von parkenden Fahrzeugen freizuhalten, damit eine vollständige Reinigung  erfolgen kann.

Hausnummernzuteilung
Bild

Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihr Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu versehen. Die Pflicht umfasst das Beschaffen, Anbringen, Instandhalten und die Kostentragung des Schildes. Im Fall einer Umnummerierung muss der Eigentümer auch die Kosten des neuen Nummernschildes tragen. Die Nummerierungspflicht besteht für bebaute und unbebaute Grundstücke.

Kontakt

Ina Mitschke

Friedhofsverwaltung - Straße und Verkehr - Datenschutzbeauftragte

Tel.: 09195 / 94 90-22
Fax: 09195 / 94 90-24
Büro: Rathaus OG

Gemeinde Röttenbach
Ringstraße 46
91341 Röttenbach

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