Die Reinigung sowie Sicherung der öffentlichen Verkerhrsflächen ist durch Verordnung geregelt.
Die Grundstückseigentümer haben die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen)
- einmal pro Woche an Werktagen vor Sonn- und Feiertagen zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrag zu entfernen; fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen,
- von Gras und Unkraut zu befreien.
Ferner sind bei Bedarf die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte frei zu machen.
Die Reinigungsfläche der öffentlichen Straßen ist:
- bei Straßen mit Gehweg, der Gehweg und ein 1 Meter breiter Streifen ab Straßenkante zur Fahrbahnmitt auf der gesamten Länge des Grundstücks,
- bei Straßen ohne Gehweg, ein 1 Meter breiter Streifen ab Straßengrundstücksgrenze zur Fahrbahnmitte der gesamten Länge des Grundstücks,
- bei kombinierten Geh- und Radwegen liegt die Unterhaltspflicht bei der Gemeinde.
Die in den Monaten März bis Oktober monatlich durchgeführte gebührenfreie Straßenreinigung ersetzt nicht die Reinigungspflicht des Grundstückseigentümers.
Termine für die Straßenreinigung
An folgenden Tagen werden Straßenkehrungen durch die Firma Hofmann durchgeführt:
Montag, 28. März 2022
Montag, 16. Mai 2022 (Zwischenkehrung)
Montag, 18. Juli 2022
Montag, 19. September 2022 (Zwischenkehrung)
Montag, 31. Oktober 2022
Montag, 21. November 2022 und Dienstag, 22. November 2022
(Kehrung erfolgt je nach Wetterlage)
Die Kehrungen sind wetterabhängig.
Sollten daher einzelne Kehrungen ausfallen, werden diese so bald wie möglich nachgeholt. Die Änderungen können Sie dem Mitteilungsblatt entnehmen.
Wir bitten Sie an den genannten Terminen darauf zu achten, dass die Kehrflächen von Fahrzeugen freigehalten werden.
Hier können Sie die Verordnung über die Straßenreinigung einsehen
Verordnung_zur_Reinhaltung_von_Straßen