Abwasserabrechnung

Abwassergebühren

Anpassung der Schmutz-, Grund- und Niederschlagswassergebühr zum 01.01.2024

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 29.11.2023 eine neue Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung erlassen.

Grundlage der Satzung ist die Neukalkulation der Gebühren, die nach nun vier Jahren wieder durchgeführt wurde. In der Anlage finden Sie die neue Satzung inklusiver der festgelegten Gebühren zum 01.01.2024.

Der Abwasserbereich ist nach dem Kommunalabgabengesetz kostendeckend zu führen, weshalb eine Anpassung rechtlich vorgeschrieben war. Die Erhöhung bewegt sich angesichts der beinhalteten Auswirkungen der allgemeinen Inflation, den Tarifsteigerungen und den erhöhten rechtlichen Vorgaben, vor allem in Anbetracht der kontinuierlich durchgeführten Kanalinstandhaltungsmaßnahmen im Gemeindegebiet (allein 2,5 Mio. € in den kommenden beiden Jahren) in einem verträglichen Rahmen.   

  • Getrennte Abwassergebühr:

Die Gemeinde Röttenbach hat sich für die in der Rechtsprechung empfohlene „praktikable und kostengünstige" Möglichkeit der Bildung von Grundstückskategorien mit Versiegelungsgraden entschieden. Alle Grundstückseigentümer erhielten daraufhin ein Anschreiben in dem der Versiegelungsgrad des Grundstücks aufgrund von Luftbildaufnahmen festgelegt ist.

Download: Präsentation Gesp. Abwassergebühr
Download: Infobroschüre

Für die Berechnung der Abwassergebühren ist die Steuerverwaltung der Gemeinde Röttenbach zuständig.
Bei Fragen können Sie sich an Herrn Schwab (Tel. 9490-32) wenden.

 

  •  Gartenwasserzähler:

Neuregelung des Umgangs mit Gartenwasserzählern

Im Zuge der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr wurde durch die Gemeinde Röttenbach zum 01.01.2016 eine neue Entwässerungssatzung und eine neue Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung beschlossen.

In diesem Zuge wurde nun auch der Bereich der Gartenwasserzähler neu geregelt.

Demnach gelten grundsätzlich als Abwassermenge die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen.

Der Nachweis dieser verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Diese Wassermengen sollen lt. Mustersatzung grundsätzlich durch geeichten und verplombten Wasserzähler nachgewiesen werden, was bisher in der Praxis in Röttenbach nicht der Fall war und in der Vergangenheit zu Problemen führte.

Um zudem einem Missbrauch vorzubeugen, muss auch der Gartenwasserzähler mit der Wasserleitung verplombt sein.

Ab 01.01.2016 (Neuerlass) werden dann nur noch geeichte und verplombte Zähler mit verplombten Einbau anerkannt!

Sollte die Eichzeit Ihres Gartenwasserzählers (6 Jahre) ablaufen, können Sie mit beiligendem Antrag nach Einbau eines neuen Zählers wieder einen Abzug geltend machen.

Download: Anmeldung Gartenwasserzähler

Bei Fragen zum Umgang mit Gartenwasserzählern und für die Bearbeitung von Anträgen können Sie sich an
Frau Möritz (Tel. 9490-12) wenden.  

Download: Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung
Download: Gebührensatzung


Ansprechpartner:

Maximilian Schwab

Abwasser/Versicherungen/Kasse

Tel.: 09195 / 94 90 32
Büro: Rathaus OG

Gemeinde Röttenbach
Ringstraße 46
91341 Röttenbach

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