Die Reinigung sowie Sicherung der öffentlichen Verkerhrsflächen ist durch Verordnung geregelt.
Die Grundstückseigentümer haben die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen)
- einmal pro Woche an Werktagen vor Sonn- und Feiertagen zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrag zu entfernen; fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen,
- von Gras und Unkraut zu befreien.
Ferner sind bei Bedarf die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte frei zu machen.
Die Reinigungsfläche der öffentlichen Straßen ist:
- bei Straßen mit Gehweg, der Gehweg und ein 1 Meter breiter Streifen ab Straßenkante zur Fahrbahnmitt auf der gesamten Länge des Grundstücks,
- bei Straßen ohne Gehweg, ein 1 Meter breiter Streifen ab Straßengrundstücksgrenze zur Fahrbahnmitte der gesamten Länge des Grundstücks,
- bei kombinierten Geh- und Radwegen liegt die Unterhaltspflicht bei der Gemeinde.
Die in den Monaten März bis Oktober monatlich durchgeführte gebührenfreie Straßenreinigung ersetzt nicht die Reinigungspflicht des Grundstückseigentümers.
Termine für die Straßenreinigung 2024
An folgenden Tagen werden Straßenkehrungen durch die Firma Hofmann durchgeführt. Wir bitten Sie, an den genannten Terminen darauf zu achten, dass die Kehrflächen von Fahrzeugen freigehalten werden:
Montag, 18. März 2024
Mittwoch, 22. Mai 2024
Montag, 15. Juli 2024
Montag, 09. September 2024
Montag, 14. Oktober 2024
Montag, 18. November 2024
Die Kehrungen sind wetterabhängig. Sollten einzelne Kehrungen wetterbedingt ausfallen, werden diese so bald wie möglich nachgeholt. Ausweichtermine werden auch im Mitteilungsblatt veröffentlicht.