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Straße und Verkehr

Straßenverkehrsangelegenheiten, Aufgrabungen, Sondernutzungen

Das Bau- und Liegenschaftsamt ist für den öffentlichen Verkehrsraum auf den Gemeindestraßen zuständig.
Arbeiten und Veranstaltungen, die den öffentlichen Verkehrsraum beeinträchtigen, müssen beantragt werden und dürfen vor Erteilung einer Erlaubnis nicht begonnen werden.

Darunter fallen:

  • Baustellen allgemein (Hoch- und Tiefbauarbeiten)
  • Lagerung von Material
  • Aufstellung von Mulden und Containern
  • Gerüststellung
  • Hebebühnen
  • Autokran, Baukran
  • Sondernutzungen / Plakatierungen
  • Halteverbot bei Umzug
  • Straßenfeste

Die entsprechenden Anträge finden Sie unter Formulare und Download und sind zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten zu stellen.

Verkehrsgutachten

Die Gemeinde Röttenbach hat ein Verkehrsgutachten erstellen lassen, welches wir Ihnen hier vorstellen möchten:

Verkehrsgutachten Teil I

Verkehrsgutachten Teil II

Verkehrsgutachten Teil III

Verkehrssicherheit / Bäume und Sträucher

Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern

Büsche, Bäume, Sträucher und Hecken entlang der Grundstücksgrenze, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen müssen zurückgeschnitten werden.

Der Rückschnitt ist besonders dort wichtig, wo Zweige die Sicht auf Verkehrszeichen beeinträchtigen oder gar verhindern. Zu beachten ist hierbei, dass die lichte Höhe innerhalb des Verkehrsraums freizuhalten ist. Für Fahrbahnen 4,50 und für Geh- und Radwege 2,50 m. Ferner ist die gesamte Straßenbreite bis zur Gehweghinterkante freizuhalten.

Auch an Straßeneinmündungen nehmen Zweige oftmals die erforderliche Sicht, was zu erheblichen Verkehrsgefährdungen führen kann.
Überhängende Zweige sind aber auch aus Rücksicht auf Fußgänger und Radfahrer zurück zuschneiden. Gerade bei Regen behindern die dann noch tiefer auf Bürgersteige und Radwege hängenden Zweige Passanten und Radler erheblich.

Soweit sichtbehindernde Anlagen bereits bestehen, sind diese bzw. die von ihnen ausgehenden Verkehrsbeeinträchtigungen sofort zu beseitigen!

Bei Unfällen, die durch Sichtbehinderungen verursacht werden, haftet der  Grundstückseigentümer!

Straßenreinigung

Die Reinigung sowie Sicherung  der öffentlichen Verkehrsflächen ist durch Verordnung geregelt.
Die Grundstückseigentümer haben die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen) 

  • einmal pro Woche an Werktagen vor Sonn- und Feiertagen zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen; fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen,
  • von Gras und Unkraut zu befreien.

Ferner sind bei Bedarf die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte frei zu machen.

Die Reinigungsfläche der öffentlichen Straßen ist:

  • bei Straßen mit Gehweg, der Gehweg und ein 1 Meter breiter Streifen ab Straßenkante zur Fahrbahnmitte auf der gesamten Länge des Grundstücks,
  • bei Straßen ohne Gehweg, ein 1 Meter breiter Streifen ab Straßengrundstücksgrenze zur Fahrbahnmitte der gesamten Länge des Grundstücks,
  • bei kombinierten Geh- und Radwegen liegt die Unterhaltspflicht bei der Gemeinde.

Die in den Monaten März bis Oktober monatlich durchgeführte gebührenfreie Straßenreinigung ersetzt nicht die Reinigungspflicht des Grundstückseigentümers.

Termine für die Straßenreinigung 2025

An folgenden Tagen werden Straßenkehrungen durch die Firma Friedrich Hofmann Betriebsgesellschaft mbH durchgeführt:

Montag, 17. März 2025
Montag, 12. Mai 2025
Montag, 21. Juli 2025
Mittwoch, 24. September 2025
Montag, 13. Oktober 2025
Montag, 24. November 2025 (Kehrung findet wetterabhängig statt)

Die Kehrungen sind wetterabhängig.

Kehrungen, die wetterbedingt ausfallen, werden so bald wie möglich nachgeholt. Der Nachholtermin wird im Mitteilungsblatt und/oder auf der Homepage veröffentlicht.

Wir bitten Sie die Straßen an den genannten Kehrterminen von parkenden Fahrzeugen freizuhalten, damit eine durchgehende Reinigung gewährleistet werden kann.

Hausnummernzuteilung
Bild

Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihr Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu versehen. Die Pflicht umfasst das Beschaffen, Anbringen, Instandhalten und die Kostentragung des Schildes. Im Fall einer Umnummerierung muss der Eigentümer auch die Kosten des neuen Nummernschildes tragen. Die Nummerierungspflicht besteht für bebaute und unbebaute Grundstücke.

Kontakt

Ina Mitschke

Friedhofsverwaltung - Straße und Verkehr - Datenschutzbeauftragte

Tel.: 09195 / 94 90-22
Fax: 09195 / 94 90-24
Büro: Rathaus OG

Gemeinde Röttenbach
Ringstraße 46
91341 Röttenbach

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