Die Reinigung sowie Sicherung der öffentlichen Verkehrsflächen ist durch Verordnung geregelt.
Die Grundstückseigentümer haben die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen)
- einmal pro Woche an Werktagen vor Sonn- und Feiertagen zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen; fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen,
- von Gras und Unkraut zu befreien.
Ferner sind bei Bedarf die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte frei zu machen.
Die Reinigungsfläche der öffentlichen Straßen ist:
- bei Straßen mit Gehweg, der Gehweg und ein 1 Meter breiter Streifen ab Straßenkante zur Fahrbahnmitte auf der gesamten Länge des Grundstücks,
- bei Straßen ohne Gehweg, ein 1 Meter breiter Streifen ab Straßengrundstücksgrenze zur Fahrbahnmitte der gesamten Länge des Grundstücks,
- bei kombinierten Geh- und Radwegen liegt die Unterhaltspflicht bei der Gemeinde.
Die in den Monaten März bis Oktober monatlich durchgeführte gebührenfreie Straßenreinigung ersetzt nicht die Reinigungspflicht des Grundstückseigentümers.
Termine für die Straßenreinigung 2025
An folgenden Tagen werden Straßenkehrungen durch die Firma Friedrich Hofmann Betriebsgesellschaft mbH durchgeführt:
Montag, 17. März 2025
Montag, 12. Mai 2025
Montag, 21. Juli 2025
Mittwoch, 24. September 2025
Montag, 13. Oktober 2025
Montag, 24. November 2025 (Kehrung findet wetterabhängig statt)
Die Kehrungen sind wetterabhängig.
Kehrungen, die wetterbedingt ausfallen, werden so bald wie möglich nachgeholt. Der Nachholtermin wird im Mitteilungsblatt und/oder auf der Homepage veröffentlicht.
Wir bitten Sie die Straßen an den genannten Kehrterminen von parkenden Fahrzeugen freizuhalten, damit eine durchgehende Reinigung gewährleistet werden kann.