Steueramt / Versicherungen

Aufgaben

Steueramt:
Zu den Aufgaben gehören in erster Linie die Veranlagung, Berichtigung und Aufhebung der Grund- Gewerbe- und Hundesteuer.

Gewerbesteuer

Hebesatz 230 v.H.

Die Gewerbesteuer ist eine auf den Ertrag eines Gewerbebetriebes bezogene Gemeindesteuer. Diese ist gleichzeitig eine wesentliche Einnahmequelle der Gemeinden und damit ein wichtiges Fundament des kommunalen Finanzsystems.

Gewerbesteuerpflichtig ist der Unternehmer oder die Unternehmerin eines im Inland betriebenen Gewerbebetriebes.

Das jeweilige Finanzamt ermittelt anhand der Steuererklärung des Unternehmens den Gewerbeertrag und setzt auf dieser Basis den Gewerbesteuermessbetrag für das Veranlagungsjahr fest. Hat ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden wird der Steuermessbetrag vom Finanzamt aufgeteilt. Als Zerlegungsmaßstab werden dabei grundsätzlich die Arbeitslöhne herangezogen.

Aus dem von der staatlichen Finanzverwaltung festgestellten Steuermessbetrag errechnet die Gemeinde die Gewerbesteuer. Die Berechnung erfolgt durch die Multiplikation des Steuermessbetrages mit dem Hebesatz, welcher jährlich durch den Gemeinderat beschlossen wird. Dieser liegt in der Gemeinde Röttenbach seit dem Jahr 2020 bei 230 v.H. und ist somit ein wichtiger Baustein für einen attraktiven Gewerbestandort.

Gewerbesteuergesetz (GewStG)

Grundsteuer

Grundsteuer; Zahlung an die Gemeinde

Hebesatz aktuell 300 v.H.

Die Gemeinden erheben von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern zur Finanzierung ihrer Aufgaben Grundsteuer. Die zuständige Gemeinde setzt nach der Feststellung der Bemessungsgrundlagen durch das zuständige Finanzamt die Grundsteuer fest.

Für was muss Grundsteuer bezahlt werden?

Der Grundsteuer unterliegen

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
  • Grundstücke, z.B. Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gewerbegrundstücke (Grundsteuer B).

bis 2024:

Grundlage für die Steuerberechnung ist allein der Wert des Betriebes bzw. des Grundstücks (Einheitswert). Hierbei sind jedoch die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 maßgebend. Die Einheitswerte werden der Grundsteuer nur noch bis einschließlich 2024 zugrunde gelegt.

ab 2025:

Grundlage für die Steuerberechnung ist ab 2025 für die Grundsteuer A der Ertragswert des Betriebs. Für die Grundsteuer B sind die Flächen der Flurstücke und der Gebäude sowie die Gebäudenutzung entscheidend.

Die persönlichen Verhältnisse der Eigentümerin bzw. des Eigentümers werden bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.

Die Steuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt.

Die zuständige Gemeinde setzt nach der Feststellung des Einheitswerts (bis 2024) bzw. der Äquivalenzbeträge/des Grundsteuerwerts (ab 2025) und der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch das zuständige Finanzamt die Grundsteuer fest. Dabei wird der vom Finanzamt mitgeteilte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, den die Gemeinde vorab in ihrer Satzung festgelegt hat, multipliziert. Bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes kommt der Gemeinde ein weites Ermessen zu.

Wer muss die Grundsteuer bezahlen?

Die Grundsteuer muss die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft bzw. des Grundstücks bezahlen.

Wird das Grundstück vermietet, kann die Grundsteuer als Teil der Betriebskosten auf die Mieterin bzw. den Mieter umgelegt werden.

Ändert sich die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. das Grundstück verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, muss ab dem 1. Januar des folgenden Jahres die neue Eigentümerin bzw. der neue Eigentümer die Grundsteuer bezahlen. Für das Jahr, in dem sich die Eigentumsverhältnisse am Grundstück geändert haben, muss noch die alte Eigentümerin oder der alte Eigentümer die Grundsteuer bezahlen. Die alten und neuen Eigentümerinnen und Eigentümer können untereinander vereinbaren, dass die Kosten von der neuen Eigentümerin oder von dem neuen Eigentümer übernommen werden. Das muss weder dem Finanzamt noch der Gemeinde mitgeteilt werden. Die Gemeinde selbst darf die Grundsteuer für dieses Kalenderjahr nicht von der neuen Eigentümerin oder dem neuen Eigentümer verlangen, sondern muss dafür noch auf die bisherigen Steuerpflichtigen zukommen.

Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 die Einheitswerte für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Bundestag und Bundesrat haben deshalb im Herbst 2019 eine Reform des Bewertungsrechts beschlossen. Die neuen Werte werden der Grundsteuerfestsetzung ab dem 1. Januar 2025 zugrunde gelegt werden. Bis dahin wird die Grundsteuer weiterhin auf Basis der Einheitswerte berechnet. Die Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 vom Bundesrecht abweichende eigenständige landesgesetzliche Regelungen erlassen. Das Bayerische Grundsteuergesetz wurde am 10. Dezember 2021 erlassen.

Informationen zur Grundsteuerreform in Bayern erhalten Sie auf der Internetseite des Bayerischen Landesamts für Steuern und der Informations-Hotline zur Bayerischen Grundsteuer unter 089 / 30 70 00 77.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Sie können Widerspruch/Einspruch einlegen oder Klage einreichen.

Für den Einheitswert bzw. die Äquivalenzbeträge/den Grundsteuerwert, den Grundsteuermessbetrag und die Grundsteuer wird jeweils ein eigenständiger Bescheid erteilt, der gesondert mit einem Rechtsbehelf angefochten werden kann.

Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid kann jedoch nicht damit begründet werden, dass einer der anderen Bescheide fehlerhaft sei. Diese sind reine Grundlagenbescheide für die Grundsteuerfestsetzung und deshalb für die Gemeinde bindend. Werden die Grundlagenbescheide geändert, passt die Gemeinde die Grundsteuer von Amts wegen an.

Der Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid kann ebenso nicht damit begründet werden, dass der Bescheid über den Einheitswert bzw. die Äquivalenzbeträge/den Grundsteuerwert fehlerhaft ist.

Weitere Informationen – insbesondere innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf eingelegt und an welche Behörde er gerichtet werden muss – entnehmen Sie bitte der in den Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung.

Weiterführende Links

Hundesteuer

Für das Halten eines Hundes wird Hundesteuer gemäß § 1 der Hundesteuersatzung erhoben. Es handelt sich hier um eine sogenannte Jahresaufwandssteuer, die in der Regel am 1. Mai jeden Jahres zur Zahlung fällig ist.

Die Steuer beträgt für Kampfhunde 500,00 Euro pro Jahr.
Die Steuer für jeden anderen Hund wurde wie folgt festgesetzt:

- der erste Hund in jedem Haushalt: 50,00 Euro pro Jahr
- der zweite Hund in jedem Haushalt: 70,00 Euro pro Jahr
- der dritte und jeder weitere Hund in jedem Haushalt: 100,00 Euro pro Jahr.

Hundeanmeldung

Hundeabmeldung

Hundesteuersatzung

Hundeanleinsatzung

Versicherungen
  • Abwicklung der gemeindlichen Versicherungsfälle
  • Hausinterner Ansprechpartner bezüglich Versicherungsschutz (z.B Ehrenamtsversicherung, Amts- u. Diensthaftplicht, etc.)

Steuertermine für die Grund- und Gewerbesteuer:
15.02., 15.05., 15.08., 15.11. jeden Jahres.


Ansprechpartner:

Maximilian Schwab

Abwasser/Versicherungen/Kasse

Tel.: 09195 / 94 90 32
Büro: Rathaus OG

Gemeinde Röttenbach
Ringstraße 46
91341 Röttenbach

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Kathrin Meidinger

Grundsteuer/Gewerbesteuer/Hundesteuer

Tel.: 09195 / 94 90 63
Büro: Rathaus OG

Gemeinde Röttenbach
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Michael Wagner

Steueramt/Vermögensbuchführung

Tel.: 09195 / 94 90 62
Büro: Rathaus OG

Gemeinde Röttenbach
Ringstraße 46
91341 Röttenbach

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