Steueramt / Versicherungen

Aufgaben

Steueramt:
Zu den Aufgaben gehören in erster Linie die Veranlagung, Berichtigung und Aufhebung der Grund- Gewerbe- und Hundesteuer.

Gewerbesteuer

Hebesatz 230 v.H.

Die Gewerbesteuer ist eine auf den Ertrag eines Gewerbebetriebes bezogene Gemeindesteuer. Diese ist gleichzeitig eine wesentliche Einnahmequelle der Gemeinden und damit ein wichtiges Fundament des kommunalen Finanzsystems.

Gewerbesteuerpflichtig ist der Unternehmer oder die Unternehmerin eines im Inland betriebenen Gewerbebetriebes.

Das jeweilige Finanzamt ermittelt anhand der Steuererklärung des Unternehmens den Gewerbeertrag und setzt auf dieser Basis den Gewerbesteuermessbetrag für das Veranlagungsjahr fest. Hat ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden wird der Steuermessbetrag vom Finanzamt aufgeteilt. Als Zerlegungsmaßstab werden dabei grundsätzlich die Arbeitslöhne herangezogen.

Aus dem von der staatlichen Finanzverwaltung festgestellten Steuermessbetrag errechnet die Gemeinde die Gewerbesteuer. Die Berechnung erfolgt durch die Multiplikation des Steuermessbetrages mit dem Hebesatz, welcher jährlich durch den Gemeinderat beschlossen wird. Dieser liegt in der Gemeinde Röttenbach seit dem Jahr 2020 bei 230 v.H. und ist somit ein wichtiger Baustein für einen attraktiven Gewerbestandort.

Gewerbesteuergesetz (GewStG)

Grundsteuer

Hebesatz bis 2024 - 300 v.H.                     

Hebesatz ab 2025 - 220 v.H. 

INFORMATIONEN ZUR HEBESATZSENKUNG FINDEN SIE HIER

Die Erstellung und Versendung der neuen Grundsteuerbescheide durch die Gemeinde Röttenbach wird voraussichtlich bis zum Jahresende 2024 erfolgen. Bitte denken Sie daran, uns etwaige Adressänderungen rechtzeitig mitzuteilen, sodass die Bescheide problemlos verschickt werden können. 

GRUNDSTEUER

Die Gemeinden erheben von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern zur Finanzierung ihrer Aufgaben Grundsteuer. Die zuständige Gemeinde setzt nach der Feststellung der Bemessungsgrundlagen durch das zuständige Finanzamt die Grundsteuer fest.

Für was muss Grundsteuer bezahlt werden?

Der Grundsteuer unterliegen

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
  • Grundstücke, z.B. Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gewerbegrundstücke (Grundsteuer B).

NEU ab 2025

Grundlage für die Steuerberechnung ist ab 2025 für die Grundsteuer A der Ertragswert des Betriebs. Für die Grundsteuer B sind die Flächen der Flurstücke und der Gebäude sowie die Gebäudenutzung entscheidend.

Die persönlichen Verhältnisse der Eigentümerin bzw. des Eigentümers werden bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.

Die Steuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt.

Die zuständige Gemeinde setzt nach der Feststellung des Einheitswerts (bis 2024) bzw. der Äquivalenzbeträge/des Grundsteuerwerts (ab 2025) und der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch das zuständige Finanzamt die Grundsteuer fest. Dabei wird der vom Finanzamt mitgeteilte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, den die Gemeinde vorab in ihrer Satzung festgelegt hat, multipliziert. Bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes kommt der Gemeinde ein weites Ermessen zu.

WICHTIG!

Die Gemeinde ist zwingend an die Grundsteuermessbetragsbescheide des Finanzamtes gebunden und muss den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag als Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer verwenden.

Falls Sie der Meinung sind, Ihr Bescheid vom Finanzamt ist nicht richtig, dann sollten Sie sofort handeln.

Sind die Bescheide, die Sie erhalten haben, zwar ursprünglich nicht fehlerhaft aber mittlerweile überholt, weil sich an Ihrem Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft seit dem Erlass der Bescheide etwas geändert hat, müssen Sie dies beim Finanzamt anzeigen!

Welche Änderungen müssen genau mitgeteilt werden?

Sie müssen anzeigen, dass

  • eine wirtschaftliche Einheit neu entstanden ist (z. B. weil ein Grundstück geteilt wurde),
  • eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals besteuert wird (z. B. weil eine Steuerbefreiung wegfällt) oder
  • sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben (z. B. weil Baumaßnahmen durchgeführt wurden, sich die Größe der Flächen verändert hat, sich die Nutzung geändert hat oder eine Grundsteuermesszahlermäßigung weggefallen ist).

Beispiele:

  • Anbau eines Wintergartens
  • Gebäude ist erstmals denkmalgeschützt
  • Die bisherige Wohnung wird jetzt an eine Arztpraxis vermietet
  • Das Bürogebäude wurde bisher durch eine Behörde genutzt und jetzt von einer Anwaltskanzlei
  • Ein Teil des Flurstücks wurde an einen Nachbarn verkauft
  • Ein Mietshaus wurde in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt

Sie müssen die Änderung auch dann anzeigen, wenn sie auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruht oder Sie eine Baugenehmigung beantragen mussten.

Ändert sich in einem Jahr nur die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil das Grundstück verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, wird das Finanzamt von sich aus tätig. Von Ihnen wird keine Anzeige erwartet.
Ausnahme: Geht das (wirtschaftliche) Eigentum eines auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäudes über, müssen Sie dies dem Finanzamt anzeigen.

Die Anzeige muss dem Finanzamt bis zum 31. März des Folgejahres der Änderung vorliegen.

Grundsteueränderungsanzeige

Für die Abgabe der Grundsteueränderungsanzeige (Vordruck BayGrSt 5) haben Sie drei Möglichkeiten:

Falls Sie nicht die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der Anzeige haben, dürfen nahe Angehörige oder Steuerberater Sie hierbei unterstützen. Diese können das eigene Benutzerkonto bei ELSTER nutzen, um Ihre Erklärung zu übermitteln.

Ihre Grundsteueränderungsanzeige können Sie nicht per E-Mail einreichen, da das Gesetz für die Wirksamkeit die eigenhändige Unterschrift vorsieht.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Hundesteuer

Für das Halten eines Hundes wird Hundesteuer gemäß § 1 der Hundesteuersatzung erhoben. Es handelt sich hier um eine sogenannte Jahresaufwandssteuer, die in der Regel am 1. Mai jeden Jahres zur Zahlung fällig ist.

Die Steuer beträgt für Kampfhunde 500,00 Euro pro Jahr.
Die Steuer für jeden anderen Hund wurde wie folgt festgesetzt:

- der erste Hund in jedem Haushalt: 50,00 Euro pro Jahr
- der zweite Hund in jedem Haushalt: 70,00 Euro pro Jahr
- der dritte und jeder weitere Hund in jedem Haushalt: 100,00 Euro pro Jahr.

Hundeanmeldung

Hundeabmeldung

Hundesteuersatzung

Hundeanleinsatzung

Versicherungen
  • Abwicklung der gemeindlichen Versicherungsfälle
  • Hausinterner Ansprechpartner bezüglich Versicherungsschutz (z.B Ehrenamtsversicherung, Amts- u. Diensthaftplicht, etc.)

Steuertermine für die Grund- und Gewerbesteuer:
15.02., 15.05., 15.08., 15.11. jeden Jahres.


Ansprechpartner:

Maximilian Schwab

Maximilian Schwab

Abwasser/ Kasse

Tel.: 09195 / 94 90 32
Büro: Rathaus OG

Gemeinde Röttenbach
Ringstraße 46
91341 Röttenbach

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Kathrin Meidinger

Kathrin Meidinger

Grundsteuer/Gewerbesteuer/Hundesteuer

Tel.: 09195 / 94 90 63
Büro: Rathaus OG

Gemeinde Röttenbach
Ringstraße 46
91341 Röttenbach

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Michael Wagner

Michael Wagner

Steueramt/ Versicherungen/ Vermögensbuchführung

Tel.: 09195 / 94 90 62
Büro: Rathaus OG

Gemeinde Röttenbach
Ringstraße 46
91341 Röttenbach

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