Vorübergehender Gaststättenbetrieb
Das Wichtigste
- Falls ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe aufgrund eines besonderen Anlasses (z.B.Volks-, Straßen-, Bürger-, Frühlings-, Sommer- und Herbstfeste, Schul-, Jugend- und Vereinsfeste, Jubiläumsfeiern und Geschäftseröffnungen sowie Wein- und Bierfeste) nur vorübergehend betrieben wird, kann der Betrieb von der Gemeinde Röttenbach unter erleichterten Voraussetzungen gestattet werden.
- Voraussetzung ist, dass es sich um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung handelt.
- Ein Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 12 Abs. 1 GastG) ist nur dann erforderlich, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.
- Alle anderen vorübergehenden Gaststättengewerbe, die lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreichen, bedürfen unabhängig von ihrer Größe keiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis.
Benötigte Unterlagen
- Ausgefülltes Formular
- Ggf. Personalausweis oder Reisepass
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Gebühren
kostenfrei