Übermittlungssperren von Daten

Das Wichtigste

Folgende regelmäßige Übermittlungen sind im Bundesmeldegesetz (BMG) verankert, bei denen ein Widerspruchsrecht besteht:

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - § 36 BMG i.V.m. § 58c Abs. 1 Soldatengesetz


Bis zum 31.03. jeden Jahres werden zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial von der Meldebehörde folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übermittelt:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. gegenwärtige Anschrift.

 

• Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften - § 42 BMG


Das Melderecht sieht vor, dass die Meldebehörde unter bestimmten Voraussetzungen an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Familienangehörigen, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermitteln darf. Der Datenumfang, sowie welche Personen als Familienangehörige gelten, ist konkret in § 42 Abs. 1 bis 3 BMG geregelt. Die gesetzlichen Regularien können Sie vor Ort im Rathaus einsehen.

 

• Parteien und Wählergruppen - § 50 Abs. 1 und 5 BMG


In Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene dürfen bis zu sechs Monate vor der Wahl oder Abstimmung unter bestimmten Voraussetzungen seitens der Meldebehörde folgende Daten zu Gruppen von Wahlberechtigten an Parteien und Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zur Wahlwerbung übermittelt werden:
1. Familienname,
2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens
3. Doktorgrad,
4. derzeitige Anschriften,
5. ggf. die Tatsache des Versterbens.

 

• Mandatsträger, Presse und Rundfunk - § 50 Abs. 2 und 5 BMG


Auf Verlangen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen folgende Daten über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern seitens der Meldebehörde an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk übermittelt werden:
1. Familienname
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Anschrift,
5. Datum und Art des Jubiläums.

 

• Adressbuchverlage - § 50 Abs. 3 und 5 BMG


Es dürfen unter bestimmten Voraussetzungen zur Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) folgende Daten zu volljährigen Einwohnern übermittelt werden:
1. Familienname
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. derzeitige Anschriften.

 

Sollten Übermittlungen an bestimmte oder alle Empfänger nicht gewünscht sein, können Sie in unserem Bürgerservicebüro persönlich eine Übermittlungssperre ins Melderegister eintragen lassen. Gerne können Sie eine Übermittlungssperre auch online über unser Bürger-Service-Portal auf der Homepage der Gemeinde Röttenbach unter der Rubrik „Übermittlungssperren“ einrichten lassen.

Ist kein Widerspruch eingetragen, werden die Daten übermittelt.

Die Datenübermittlungssperren gelten bis auf Widerruf und müssen nicht verlängert werden.

Benötigte Unterlagen

Ausgefülltes Formular

Gebühren

kostenfrei

Ansprechpartner des Bürgerservicebüros (BSB)

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