Vaterschaftsanerkennung und Mutterschaftsanerkennung
Das Wichtigste
Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist stets eine Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft notwendig.
Die Vaterschaft wird durch die Anerkennungserklärung des Vaters festgestellt. Die Vaterschaft kann zu dem Kind einer nicht verheirateten Mutter anerkannt werden, sofern nicht bereits eine wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft vorliegt. Eine Vaterschaftsanerkennung wird nur wirksam, wenn die Mutter des Kindes dieser Anerkennung zustimmt.
Die Anerkennungs- und Zustimmungserklärung kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden und muss stets öffentlich beurkundet werden.
Die Vaterschaftsanerkennung kann beim Standesamt, Jugendamt, Notar oder Amtsgericht beurkundet werden.
Nach deutschem Recht gilt als Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat.
Haben ein oder beide Elternteile nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, kann die urkundliche Anerkennung der Mutterschaft erforderlich sein, z.B. bei italienischen Staatsangehörigen.
Für die Beurkundung der Mutterschaft sind die gleichen Unterlagen vorzulegen wie bei der Vaterschaftsanerkennung. Die Beurkundung der Mutterschaft ist beim Standesamt, Jugendamt, Amtsgericht oder Notar möglich.
Gemeinsame Sorge
Wenn das gemeinsame Sorgerecht für das Kind gewünscht ist, empfiehlt sich, Sorgeerklärung, Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung der Mutter beim Jugendamt beurkunden zu lassen.
Auch hier ist eine Erklärung vor der Geburt möglich.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausweispapiere der Eltern
- Geburtsurkunden der Eltern
- Evtl. Geburtsurkunde des Kindes
- Falls die Mutter des Kindes geschieden oder verwitwet ist, eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk als Nachweis über die aktuelle Namensführung
- Ausländische Eltern: Urkunden mit deutscher Übersetzung und evtl. Hinzuziehung eines vereidigtem Übersetzers oder Dolmetschers
- Sollten der Vater oder die Mutter noch nicht volljährig sein, müssen jeweils auch die gesetzlichen Vertreter zustimmen.