Flohmärkte von Privatpersonen unterliegen nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung, des Arbeitszeitgesetzes und des Ladenschlussgesetzes. Vielmehr gelten hier die allgemeinen Ordnungs- und Polizeivorschriften und damit auch in vollem Umfang das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage.
Bei der Veranstaltung an Sonn- und Feiertagen, ist von einem Verstoß gegen das Feiertagsgesetz insbesondere dann auszugehen, wenn
- gewerbliche Anbieter Zutritt haben oder
- neue oder neuwertigen Gegenstände in hoher Stückzahl angeboten werden oder
- die Anbieter für die Bereitstellung des Platzes, für Werbung oder für die
Organisation irgendwelche Gebühren oder Beiträge an einen gewerblichen
Veranstalter zu entrichten haben.
Flohmärkte von Privatpersonen sind dann von den Verboten ausgenommen und als Ausdruck sonntäglicher Muße mit dem gesetzlichen Schutz der Sonn- und Feiertage vereinbar, wenn private Verkäufer auf gelegentlich stattfindenden Flohmärkten kleine, gebrauchte Einzelgegenstände des alltäglichen, häuslichen Lebens (z. B. Haushaltsgegenstände, Kleidung, Spielzeug, Bücher, Schallplatten, aber keine Autos) zum Kauf anbieten.
Die zuständigen Polizeibehörden sollen durch geeignete Kontrollen vor Ort überwachen, dass an Sonn- und Feiertagen nur solche Floh- und Trödelmärkte veranstaltet werden, die die vorstehenden Kriterien einhalten.
Aus diesem Grunde bitten wir Sie, private Floh- und Trödelmärkte rechtzeitig bei der Gemeinde Röttenbach, Bürgerservicebüro, Tel.-Nr. 09195-9490-40, -41, -42 anzumelden, damit die betreffenden Stellen informiert werden können.
Wir bitten um Beachtung dieses Hinweises.
GEIMEINDE RÖTTENBACH
-Bürgerservicebüro-



