Der Bayerische Gesetzgeber hat dem grundgesetzlichen Schutz der Sonn- und Feiertage mit Erlass des Feiertagsgesetzes (FTG) Rechnung getragen. So sind gem. Art. 2 Abs. 1 FTG an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen öffentliche Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit aufgrund Gesetztes nichts anderes bestimmt ist.




