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Lohnsteuerkarten 2009

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Information zu Ihren Lohnsteuerkarten

 

Rechtsgrundlagen

Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2009 sind die Vorschriften des § 39 Einkommenssteuergesetzes  (EStG) sowie die Anordnungen in R 39.1 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR 2008) maßgebend; auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 11.06.2007, Az.: IV C 5 – S  2363/07/0001 (Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil 1) wird hingewiesen.

 

Rechtsstellung der Gemeinden

Die Gemeinden sind insoweit, als sie die Lohnsteuerkarten auszustellen und zu übermitteln sowie Eintragungen vornehmen und zu ändern haben, örtliche Landesfinanzbehörden. Sie sind verpflichtet, den Anweisungen des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Verwaltungsakte, für die eine Gemeinde sachlich zuständig ist, selbst erlassen (§ 39 Abs. 6 EStG). Soweit die Gemeinden als örtliche Landesfinanzbehörden Lohnsteuerkarten ausstellen und übermitteln sowie Eintragungen vornehmen und ändern, gilt § 30 Abgabenordnung (AO) unmittelbar.

 

Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung einer Maßnahme, für die die Gemeinde zuständig ist, kann bei der Gemeinde Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Gemeinde (§§ 357 Abs. 2, 347 Abs. 1 Nr. 1 und 367 Abs. 1 AO). Die Einspruchsentscheidung der Gemeinde kann durch Klage beim Finanzgericht gegen die Gemeinde angefochten werden (§§ 33 und 63 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung).

 

Allgemeine Informationen zu den Lohnsteuerkarten

Die Lohnsteuerkarten 2009 wurden inzwischen alle zugestellt. Fehlende, verloren gegangene oder unbrauchbar gewordene Karten, können beim Einwohnermeldeamt, Lohnsteuerkartenstelle, Zimmer 8 im 1. OG, persönlich, schriftlich oder telefonisch unter 09195 / 949016 / Frau Fuchs angefordert werden. Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Lohnsteuerkarte auf die amtlichen Eintragungen (Geburtsdatum, Steuerklasse, Kirchensteuerpflicht sowie die Zahl der Kinderfreibeträge ) zu überprüfen und sie bei Unstimmigkeiten berichtigen zu lassen. Eintragungen von Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können nur beim Finanzamt Erlangen ( Tel.: 09131 / 1210 ) vorgenommen werden.

 

Rückgabe nicht benötigter Lohnsteuerkarten

Lohnsteuerkarten, die Sie nicht für einen Lohnsteuerjahresausgleich oder eine Einkommensteuerveranlagung benötigen, geben Sie bitte beim Finanzamt Erlangen, Schubertstr. 10, 91052 Erlangen oder der Gemeinde Röttenbach zurück.