Der Rückschnitt ist besonders dort wichtig, wo Zweige die Sicht auf Verkehrszeichen beeinträchtigen oder gar verhindern. Zu beachten ist hierbei, dass die lichte Höhe innerhalb des Verkehrsraums freizuhalten ist, für Fahrbahnen 4,50 m und für Geh- und Radwege 2,50 m. Ferner ist die gesamte Straßenbreite bis zur Gehweghinterkante freizuhalten.
Auch an Straßeneinmündugnen nehmen Zweige oftmals die erforderliche Sicht, was zu erheblichen Verkehrsgefährdungen führen kann.
Wir weisen darauf hin, dass bei Unfällen, die durch Sichtbehinderungen verursacht werden, der Grundstückseigentümer haftet.




