In reinen und allgemeinen Wohngebieten dürfen im Freien
2. Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler (Nr. 02, 24, 34 und 35 des Anhangs) zusätzlich an Werktagen auch in der Zeit von 7.00 bis 9.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung EG Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 07. 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Art. 8 der Verordnung EG 1980/2000 gekennzeichnet sind.
Die komplette Verordnung mit dem Anhang (Auflistung der Geräte und Maschinen) kann während der Öffnungszeiten des Rathauses im Bauamt, Zimmer Nr. 6, eingesehen werden.
Wir beantworten auch gerne telefonisch Ihre Fragen – Tel. 94 90 21 oder 94 90 22
Gemeinde Röttenbach - Bauamt




